1. Geltung der Bedingungen
1.1. Für sämtliche Geschäftsbeziehungen (Ein- und Verkäufe) einschließlich Geschäftsanbahnungen von Technofond Gießereihilfsmittel GmbH, Am Pfaffensee 17, 67376 Harthausen (nachfolgend: TECHNOFOND) und dem KUNDEN bzw. LIEFERANTEN (Kunden und Lieferanten gemeinsam nachfolgend: VERTRAGSPARTNER) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
1.2. Der Einbeziehung von entgegenstehenden oder abweichenden Geschäftsbedingungen des VERTRAGSPARTNERS wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn, TECHNOFOND hat der Einbeziehung ausdrücklich zugestimmt. Individuelle Vereinbarungen, die dem Formerfordernis aus Ziffer 13.1 genügen, gehen diesen AGB vor.
1.3. Diese AGB richten sich ausschließlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (Unternehmer).
1.4. Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit dem selben VERTRAGSPARTNER, ohne dass TECHNOFOND in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Werbung und Preislisten von TECHNOFOND sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Individuelle Angebote und Anfragen von TECHNOFOND sind stets freibleibend. Aufträge des KUNDEN werden erst durch schriftliche Bestätigung durch TECHNOFOND angenommen; Bestellungen bei LIEFERANTEN sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich durch TECHNOFOND getätigt wurden. Der VERKÄUFER ist gehalten, die Bestellung von TECHNOFOND innerhalb einer Frist von 3 Tagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).
2.3. Vom VERTRAGSPARTNER vorgelegte Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind wie Nebenabreden oder sonstige Zusicherungen nur dann verbindlich, wenn sie durch TECHNOFOND ausdrücklich bestätigt werden.
2.4. TECHNOFOND bietet auch an, Ware nach Spezifikation des KUNDEN (durch Dritte) anfertigen, verändern oder bearbeiten zu lassen (Individualisierung). Im Fall der Individualisierung von Vertragsware hat der KUNDE stets die Möglichkeit, vorab nach seiner Wahl, Muster bzw. Proben gegen gesonderte Vergütung anzufordern. Beschaffenheit, Qualität und Verarbeitung des Musters/der Probe konkretisieren den Vertragsgegenstand unter Berücksichtigung technisch bedingter Abweichungen. Der KUNDE kann sich nach Lieferung der Vertragsware nicht darauf berufen, ihre Beschaffenheit entspräche nicht der vertraglichen Vereinbarung, soweit die beanstandete Beschaffenheit anhand eines Musters oder einer Probe zu erkennen war. Dies gilt auch, wenn der KUNDE auf die Zusendung von Proben oder Mustern verzichtet hat.
3. Preise
3.1. Durch TECHNOFOND angegebene Preise verstehen sich zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2. Preise gelten, soweit nicht anders angegeben, ab Lager von TECHNOFOND (Harthausen) exklusive Verpackung. Es besteht kein Anspruch für den KUNDEN auf Rücknahme der Verpackung.
4. Liefer- und Leistungsfrist
4.1. Liefertermine sind für KUNDEN nur dann verbindlich, wenn sie durch TECHNOFOND als verbindlich zugesichert werden. TECHNOFOND haftet auch für Schäden des KUNDEN aus der Verzögerung verbindlicher Liefertermine nicht, soweit die Verzögerung aufgrund höherer Gewalt oder solcher Ereignisse eintritt, die TECHNOFOND die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (insb. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Naturkatastrophen, etc.). TECHNOFOND wird den KUNDEN über das Eintreten derartiger Verzögerungen ohne schuldhaftes Zögern unterrichten. TECHNOFOND ist in diesem Fall berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Laufzeit zu verschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.2. Soweit TECHNOFOND die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Liefertermine zu vertreten hat, hat der KUNDE einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 0,5% des auf die verzögert ausgelieferte Ware entfallenden Kaufpreises je vollendete Woche des Verzuges beginnend mit dem 10. Tag nach dem zugesagten Lieferzeitpunkt und begrenzt auf 5% des auf die verzögert ausgelieferte Ware entfallenden Kaufpreises.
4.3. TECHNOFOND ist zu jederzeitigen Teillieferungen berechtigt.
4.4. Die von TECHNOFOND in der Bestellung gegenüber LIEFERANTEN angegebenen Liefertermine sind bindend. Mangels anderer Vereinbarung beträgt die Lieferzeit 14 Tage ab Vertragsschluss. Der LIEFERANT ist verpflichtet, TECHNOFOND unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten - aus welchen Gründen auch immer - voraussichtlich nicht einhalten kann.
4.5. Gerät der LIEFERANT in Verzug, kann TECHNOFOND eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. TECHNOFOND ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.
5. Gefahrenübergang und Leistungsort
5.1. Leistungsort ist insbesondere für Lieferungen, Erfüllung, Zahlungen und Rückgewähr der Sitz von TECHNOFOND (Harthausen).
5.2. Bei Verkäufen geht die Gefahr auf den KUNDEN über, sobald die Sendung ausgesondert, dem KUNDEN die Versandbereitschaft gemeldet worden ist oder die Ware das Lager von TECHNOFOND für den Versand verlassen hat. Es gilt der zuerst eintretende Umstand.
5.3. Bei Einkäufen geht die Gefahr mit Übergabe der Ware auf TECHNOFOND über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Annahme steht es gleich, wenn TECHNOFOND sich im Annahmeverzug befindet.
5.4. Maßgeblich sind Originalabgangsgewicht und Originaltara.
6. Gewährleistung, Mängel und Haftung der Parteien untereinander
6.1. Im Falle von Mängeln ist TECHNOFOND gegenüber dem KUNDEN berechtigt, nach eigener Wahl die mangelhafte Ware zurückzunehmen und eine entsprechende Nachlieferung zu veranlassen oder die mangelhafte Ware auszubessern. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der KUNDE nach seiner Wahl die Herabsetzung des Preises oder die Rückabwicklung des Vertrags hinsichtlich der mangelhaften Ware verlangen.
6.2. Den KUNDEN trifft stets die Rügepflicht des § 377 HGB einschließlich der dort geregelten Rechtsfolgen. Mängelansprüche des KUNDEN verjähren darüber hinaus mit Ablauf von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
6.3. Die Regelung des 6.2 Satz 1 gilt insbesondere dann, wenn durch TECHNOFOND gelieferte Ware durch den KUNDEN oder Dritte verändert, be- oder verarbeitet oder weiterveräußert (Weiterverwendung) werden soll. Der KUNDE ist verpflichtet, sich vor der Weiterverwendung der Ware von deren Mangelfreiheit zu überzeugen. In jedem Fall ist die Rücknahme weiterverwendeter Ware durch TECHNOFOND ausgeschlossen. Darüber hinaus stehen dem KUNDEN Mängelrechte nur zu, wenn Mängel nicht auf die Weiterverwendung zurückzuführen sind. Die Beweislast trägt der KUNDE.
6.4. Eine weitergehende Garantie besteht bei von TECHNOFOND gelieferten Waren nur, wenn diese ausdrücklich durch TECHNOFOND übernommen wurde; insbesondere sichert TECHNOFOND keine Eignung von Vertragswaren zu bestimmten Einsatzzwecken oder zur Weiterverwendung zu.
7. Geheimhaltung
7.1. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich TECHNOFOND gegenüber den VERTRAGSPARTNERN Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und ggf. nach Erledigung des Vertrags zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
7.2. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z. B. Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die TECHNOFOND dem LIEFERANTEN zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind - solange sie nicht verarbeitet werden - auf Kosten des LIEFERANTEN gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
8. Eigentumsvorbehalt gegenüber KUNDEN
8.1. Die an den KUNDEN gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum von TECHNOFOND bis alle Forderungen erfüllt sind, die TECHNOFOND gegen den KUNDEN jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der KUNDE vertragswidrig verhält - insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist - hat TECHNOFOND das Recht, nachdem eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt wurde, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der KUNDE. Sofern TECHNOFOND die Vorbehaltsware zurücknimmt oder pfändet, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Zurückgenommene Vorbehaltsware darf TECHNOFOND verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der KUNDE TECHNOFOND schuldet, nachdem ein angemessener Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen wurde.
8.2. Der KUNDE muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der KUNDE sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
8.3. Der KUNDE darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Käufers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der KUNDE bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an TECHNOFOND ab. TECHNOFOND nimmt diese Abtretung an. Der KUNDE darf diese an TECHNOFOND abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für TECHNOFOND einziehen, solange TECHNOFOND diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht von TECHNOFOND, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird TECHNOFOND die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der KUNDE seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der KUNDE jedoch vertragswidrig verhält - insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist - kann TECHNOFOND vom KUNDEN verlangen, dass dieser TECHNOFOND die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und TECHNOFOND alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die TECHNOFOND zur Geltendmachung der Forderungen benötigt. Der KUNDE darf diese Forderungen auch nicht abtreten, um sie im Wege des Factoring einziehen zu lassen, es sei denn, er verpflichtet den Factor unwiderruflich dazu, die Gegenleistung solange unmittelbar an TECHNOFOND zu bewirken, als noch Forderungen von TECHNOFOND gegen den KUNDEN bestehen.
8.4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den KUNDEN wird immer für TECHNOFOND vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die nicht TECHNOFOND gehören, so erwirbt TECHNOFOND Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wir für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen TECHNOFOND nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt TECHNOFOND Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, sind sich der KUNDE und TECHNOFOND bereits jetzt einig, dass der KUNDE TECHNOFOND anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. TECHNOFOND nimmt diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der KUNDE für TECHNOFOND verwahren.
8.5. Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der KUNDE auf das Eigentum von TECHNOFOND hinweisen und muss TECHNOFOND unverzüglich benachrichtigen, damit die Eigentumsrechte durch TECHNOFOND durchgesetzt werden können. Sofern der Dritte die TECHNOFOND in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der KUNDE.
8.6. Wenn der KUNDE dies verlangt, ist TECHNOFOND verpflichtet, die TECHNOFOND zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den KUNDEN um mehr als 10% übersteigt. TECHNOFOND darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
9. Eigentumsvorbehalt gegenüber LIEFERANTEN
9.1. Die Übereignung der Ware auf TECHNOFOND hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaufpreises zu erfolgen. Nimmt TECHNOFOND jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des LIEFERANTEN auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des LIEFERANTEN spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. TECHNOFOND bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
9.2. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den LIEFERANTEN wird für TECHNOFOND vorgenommen. Das Gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch TECHNOFOND oder im Namen von TECHNOFOND durch Dritte, so dass TECHNOFOND als Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.
10. Zahlung
10.1. Rechnungen von TECHNOFOND sind vom KUNDEN innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzüge, rein netto Kasse, zu zahlen. TECHNOFOND ist berechtigt, Vorschüsse oder Vorauszahlungen zu verlangen. Trotz anderer Bestimmung des Käufers ist TECHNOFOND berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere noch offene Forderungen gegen den VERTRAGSPARTNER zu verrechnen.
10.2. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es alleine darauf an, dass TECHNOFOND über das Geld verfügen kann. Im Falle von Schecks, Wechseln oder Überweisungen kommt es hierfür auf die Gutschrift des Betrages auf dem Konto von TECHNOFOND an.
10.3. Gerät der KUNDE in Verzug, ist TECHNOFOND berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Die Verpflichtung des VERTRAGSPARTNERS zu Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch TECHNOFOND nicht aus.
10.4. Der KUNDE ist zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Abzügen nur berechtigt, wenn diese Ansprüche durch TECHNOFOND anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig sind.
10.5. Ansprüche des Käufers gegen TECHNOFOND, gleich aus welchem Rechtsgrund, unterliegen einem Abtretungsverbot.
11. Haftungsbeschränkung
11.1. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch TECHNOFOND, durch Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, haftet TECHNOFOND nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung von TECHNOFOND auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
11.2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
11.3. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist die Haftung von TECHNOFOND ausgeschlossen.
11.4. Gegenüber dem LIEFERANTEN ist TECHNOFOND berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung zu verlangen, die TECHNOFOND dem KUNDEN schuldet.
11.5. Ist der LIEFERANT für einen Produktschaden verantwortlich, hat er TECHNOFOND insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen als die Ursache in seinem Herrschfts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
12. Datenschutz
TECHNOFOND erhebt im Rahmen der Abwicklung von Verträgen Daten des VERTRAGSPARTNERS. TECHNOFOND beachtet dabei insbesondere die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Ohne Einwilligung des VERTRAGSPARNTERS wird TECHNOFOND Bestands- und Nutzungsdaten des VERTRAGSPARTNERS nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses notwendig ist.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Erklärungen, Anzeigen und Ergänzungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabsprachen sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser AGB, einschließlich der Vereinbarung der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
13.2. Vertragsbeziehungen mit TECHNOFOND unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
13.3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsbeziehungen mit TECHNOFOND ist der Sitz von TECHNOFOND (Harthausen); es steht TECHNOFOND jedoch frei, im Einzelfall den VERTRAGSPARTNER vor dem für den Wohnort oder Sitz des VERTRAGSPARTNERS zuständigen Gericht zu verklagen.
13.4. Sollte eine Regelung dieser AGB oder des Vertrages zwischen TECHNOFOND und dem VERTRAGSPARTNER undurchführbar oder unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. In diesem Fall vereinbaren die Parteien bereits jetzt, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der Vertragsbeziehung am Nächsten kommt. Gleiches gilt für eine unbeabsichtigte Regelungslücke.